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REACH: Beschränkung von Diisocyanaten

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Um Fälle von Asthma und Dermatitis zu vermeiden, sollen künftig Schulungen den Gebrauch von Diisocyanaten begleiten. Umsetzungsfristen stehen bereits fest.

Hintergrund

Im August 2020 wurde die Beschränkung von Diisocyanaten im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.

Grundlage der Beschränkung ist die nachgewiesene allergene Wirkung von Diisocyanaten über Hautkontakt (Dermatitis) und Inhalation (Asthma). Schätzungen zufolge führt die gewerbsmäßige und industrielle Anwendung von Diisocyanaten zu mehr als 5000 Fällen von Asthma jährlich. Aufgrund dessen initiierte Deutschland im Oktober 2016 ein Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH.

Diisocyanate werden in der Farbenindustrie meist als Monomere in Polyurethanzubereitungen für Dichtungen, Klebstoffe und Beschichtungen eingesetzt. Durch diese Beschränkung sollen industrielle und gewerbliche Verwender von Diisocyanaten vor berufsbedingten Erkrankungen wie Dermatitis oder Asthma geschützt und somit die Anzahl an Berufserkrankungen reduziert werden. Jedoch ist die Herstellung und Verwendung von Diisocyanaten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.

Beschränkung ≥ 0,1 %

Die Beschränkung gilt für Diisocyanate an sich, sowie für Diisocyanate in Gemischen ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent. Dieser Grenzwert darf dabei auch durch eine Kombination mehrerer Diisocyanate nicht überschritten werden.

Die Beschränkung sieht vor, alle Arbeitnehmer, die mit dem Stoff umgehen, ausreichend über die Risiken der Stoffe und über die Möglichkeiten der Risikominimierung zu informieren. Das soll über regelmäßige Schulungsmaßnahmen realisiert werden. Dabei beschreibt die Beschränkung erstmals auch das Mindestmaß an Umfang und Inhalt dieser Schulungsmaßnahmen.

Dazu gehören unter anderem Stoffeigenschaften, Verwendungsbedingungen, Reinigung und Entsorgung, persönliche Schutzausrüstung, Produktkennzeichnung und vor allem Risikominimierungsmaßnahmen. Die Schulungen sollen durch eine sachkundige Person durchgeführt und die Schulungsmaßnahmen dokumentiert werden. Arbeitnehmer sollen alle fünf Jahre diese Schulung wiederholen.

Lack- und Druckfarbenhersteller, die Gemische mit Diisocyanaten mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent vertreiben, müssen sicherstellen, dass ihren Kunden die beschriebenen Schulungsmaterialien in der entsprechenden Landessprache, in die das Gemisch geliefert wird, zugänglich sind.

Informationen über den Zugang zur Schulung sollen in der gesamten Lieferkette über die Verpackung bzw. Etiketten der Produkte mit dem Hinweis: „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“ verbreitet werden. Es ist also ein Übergangszeitraum von drei Jahren vorgesehen, damit die betroffenen Arbeitnehmer die erforderlichen Schulungen durchlaufen können.

Wichtige Fristen

Bis zum 24. Februar 2022 muss dieser Hinweis auf den Produkten angebracht und die Arbeitnehmer über die bevor­stehenden Schulungsmaßnahmen informiert werden.

Ab 24. August 2023 dürfen Diisocyanate nur noch hergestellt, vertrieben und verwendet werden, wenn die erforder­lichen Schulungen erfolgt und dokumentiert sind.

Schulungsmaterialien

Die Schulungsmaterialien werden entsprechend der Beschränkung von den Rohstoffherstellern erarbeitet. Die Rohstoffherstellervereinigung ISOPA/ALIPA stellt sowohl die allgemeinen als auch sektor- bzw. anwendungspezifischen Schulungsmaterialien mit Hilfe eines Konsultants zusammen. Hierbei werden Onlineschulungen ebenso geplant wie traditionelle Präsenzschulungen.

CEPE und EuPIA-Gruppen haben hier wichtige Informationen hinzugefügt. Derzeit ist noch offen, wer in welchem Land die Schulungen durchführt und welche Kosten hierfür notwendig werden. In Deutschland wurden bereits die Berufsgenossenschaften in die Überlegungen mit einbezogen.


Aline Rommert
ist beim VdL Referentin für
Produktsicherheit, Nanotechnologie,
technische Gesetzgebung und REACH.
rommert@vci.de