Lacke & Farben aktuell

Entwaldungsfreie Lieferketten: Was die EUDR regelt

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Mit der „Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)“ verfolgt die EU einen weltweit einzigartigen Ansatz: Unternehmen müssen künftig per Sorgfaltspflicht nachweisen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse – wie Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Soja, Holz, Kautschuk und Palmöl – nicht mit Entwaldung oder Waldschädigungen in Verbindung stehen. Dies gilt auch für verarbeitete Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder daraus hergestellt wurden. Verstöße werden mit Sanktionen und Bußgeldern geahndet. 

Die Verordnung trat am 30. Juni 2023 in Kraft und ist ab dem 30. Dezember 2025 verbindlich anzuwenden. Für kleine Unternehmen, die bisher nicht unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, beginnt die Anwendung ein Jahr später, am 30. Juni 2026. Die Verordnung gilt ausschließlich für Produkte, die in Anhang I der EUDR gelistet sind. Produkte, die dort nicht aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung – auch dann nicht, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten. Auch Produkte mit einem HS-Code außerhalb von Anhang I sind nicht betroffen, selbst wenn sie Bestandteile enthalten, die auf EUDR-Rohstoffe zurückgehen. 

Was bedeutet das für Farben und Lacke? 

Anhang I enthält auch einzelne Rohstoffe wie bestimmte Öle, die auch für Farben und Lacke relevant sein können. Allerdings ist das Unternehmen, das den Rohstoff nach Europa einführt, verpflichtet, den EU-Behörden eine Datenmeldung vorzulegen. In der Regel sind das die Rohstofflieferanten oder Händler, die nach Definition der Verordnung als Inverkehrbringer oder Importeure gelten. Farben und Lacke sind nicht in Anhang I aufgeführt und unterliegen somit nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Folglich ergeben sich für die Anwender von Farben und Lacken aktuell keine direkten Anforderungen im Zusammenhang mit der EUDR. Die Kommission kann die Produktliste durch delegierte Rechtsakte erweitern, erste Überprüfung des Anwendungsbereichs erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Die EU-Kommission hat im April 2025 die FAQ zur Anwendungspraxis veröffentlicht und geht darin auf einige Sonderfälle ein.

Sonderfälle im Überblick laut FAQ

Verpackungen (z. B. Paletten, Kartons) 

Werden Verpackungen eigenständig in Verkehr gebracht oder exportiert, gelten sie als relevante Produkte – inklusive Sorgfaltspflichten. Verpackungen, die ausschließlich ein anderes Produkt schützen, tragen oder transportieren, sind ausgenommen, selbst wenn sie aus Holz oder Papier bestehen.

Beigefügte Materialien

Gebrauchsanleitungen, Etiketten oder Werbemittel sind nicht erfasst, sofern sie nicht als eigenständiges Produkt gehandelt oder exportiert werden (laut Entwurf eines Delegierten Rechtsakts).

Rückgabe oder Verleih von Verpackungen 

Eine Rückgabe leerer Verpackungen (z. B. von Paletten) durch Händler fällt nur dann unter die EUDR, wenn die Verpackung ursprünglich eigenständig gehandelt wurde. Verleih gebrauchter Verpackungen (z. B. im Tauschsystem) ist nicht erfasst – außer bei neuen Bestandteilen (z. B. Holz zur Reparatur). Für diese ist eine neue DDS erforderlich.

Recyceltes Papier und Karton 

Vollständig aus Abfallmaterialien hergestellte Produkte sind nicht erfasst. Nicht-recycelte Bestandteile müssen jedoch rückverfolgbar sein – inklusive Geolokalisierung. Produktionsnebenprodukte gelten als erfasst, sofern sie nicht als Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie gelten. 

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung der Verordnung in Deutschland zuständig. Die BLE unterstützt die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in der Wirtschaft durch Informationsangebote auf ihrer Webseite und einem Helpdesk zur Verordnung: BLE – Entwaldungsfreie Produkte – Neue FAQ der EU-Kommission zur EUDR.

Viktoria Tarasenko

Referentin Public Affairs

Tel.: +49 69 2556 1702
eMail: tarasenko@vci.de