Mit der „Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)“ verfolgt die EU einen weltweit einzigartigen Ansatz: Unternehmen müssen künftig per Sorgfaltspflicht nachweisen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse – wie Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Soja, Holz, Kautschuk und Palmöl – nicht mit Entwaldung oder Waldschädigungen in Verbindung stehen. Dies gilt auch für verarbeitete Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder daraus hergestellt wurden. Verstöße werden mit Sanktionen und Bußgeldern geahndet.
Die Verordnung trat am 30. Juni 2023 in Kraft und ist ab dem 30. Dezember 2025 verbindlich anzuwenden. Für kleine Unternehmen, die bisher nicht unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, beginnt die Anwendung ein Jahr später, am 30. Juni 2026. Die Verordnung gilt ausschließlich für Produkte, die in Anhang I der EUDR gelistet sind. Produkte, die dort nicht aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung – auch dann nicht, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten. Auch Produkte mit einem HS-Code außerhalb von Anhang I sind nicht betroffen, selbst wenn sie Bestandteile enthalten, die auf EUDR-Rohstoffe zurückgehen.
Was bedeutet das für Farben und Lacke?
Anhang I enthält auch einzelne Rohstoffe wie bestimmte Öle, die auch für Farben und Lacke relevant sein können. Allerdings ist das Unternehmen, das den Rohstoff nach Europa einführt, verpflichtet, den EU-Behörden eine Datenmeldung vorzulegen. In der Regel sind das die Rohstofflieferanten oder Händler, die nach Definition der Verordnung als Inverkehrbringer oder Importeure gelten. Farben und Lacke sind nicht in Anhang I aufgeführt und unterliegen somit nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Folglich ergeben sich für die Anwender von Farben und Lacken aktuell keine direkten Anforderungen im Zusammenhang mit der EUDR. Die Kommission kann die Produktliste durch delegierte Rechtsakte erweitern, erste Überprüfung des Anwendungsbereichs erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Die EU-Kommission hat im April 2025 die FAQ zur Anwendungspraxis veröffentlicht und geht darin auf einige Sonderfälle ein.