Anpassung des Haupttextes im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
In einem zweiten Schritt soll nun der Haupttext der CLP-Verordnung angepasst werden. Hier hat Ende April diesen Jahres das europäische Parlament den im Trilog-Verfahren gefundenen Kompromisstext angenommen. Aus Sicht der Lack- und Druckfarbenindustrie waren bei den Diskussionen insbesondere die Regelungen zu Schriftgrößen und zur Aktualisierung der Etiketten nach einer schärferen Selbsteinstufung durch den Rohstofflieferanten relevant.
Die Mindestschriftgrößen für Kennzeichnungsetiketten wurden wie folgt festgelegt: Für Gebinde bis maximal 0,5 Liter beträgt die Schriftgröße 1,2 mm, während sie für Gebinde ab 50 Litern auf 2,0 mm erhöht wird. Der Zeilenabstand soll dabei 120 % betragen und die Schriftfarbe muss schwarz auf weißem Hintergrund sein.
Es wurde eine neue Updatefrist nach einer schärferen Selbsteinstufung durch den Rohstofflieferanten festgelegt, die maximal 6 Monate beträgt. Diese Frist gilt für jede Station der Lieferkette nach eigener Neubewertung.
Faltetiketten wurden formell im Text gleichgestellt. Die Vorgaben für die Vorderseite umfassen Piktogramme und Signalwörter in allen Sprachen, UFI und Verweise auf die Innenseiten mit Sprachcodes. Zudem wurden digitale Etiketten neu eingeführt. Vorerst sollen Informationen sowohl auf herkömmlichen als auch auf digitalen Etiketten parallel bereitgestellt werden, mit Ausnahme der „ergänzenden Informationen“.
Weitere auch die Lack- und Druckfarbenindustrie betreffenden Punkte sind Angaben, die im Bereich der Werbung und im Onlinehandel erfolgen müssen. So muss Werbung für gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische bestimmte Elemente enthalten. Dazu gehören Piktogramme, das Signalwort, H-Sätze und EUH-Sätze. Wenn die Werbung an die breite Öffentlichkeit (Endverbraucher) gerichtet ist, muss zusätzlich ein Sicherheitshinweis enthalten sein: „Lesen und beachten Sie immer die Informationen auf dem Produktetikett.“ Für Audiowerbung gibt es eine Ausnahme: Hier können das Piktogramm und das Signalwort entfallen. Beim Fernabsatz, wie etwa beim Onlineverkauf, müssen die Kennzeichnungselemente klar ersichtlich sein. Zudem muss auf dem Etikett ein EU-Lieferant angegeben werden. Verweise zu umweltbezogenen Aussagen („Green Claims“) wurden gestrichen.