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Die CLP-Revision steht vor der Tür

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Ende 2022 präsentierte die EU-Kommission Vorschläge zur Änderung der CLP-Verordnung (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Diese Überarbeitung der CLP-Verordnung ist ein Bestandteil der 2020 veröffentlichten „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der EU-Kommission. Durch zahlreiche Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz ist sie ein wichtiger Teil des europäischen „Green Deals“ und wird tiefgreifende Auswirkungen auf die Lack- und Druckfarbenindustrie haben. Die Revision der CLP-Verordnung erfolgt in zwei Schritten.

Neue Gefahrenklassen im Rahmen einer delegierten Verordnung

In einem ersten Schritt wurden mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der CLP-Verordnung vier neue Gefahrenklassen hinzugefügt. Diese Einführung neuer Gefahrenklassen auf EU-Ebene stellt eine der bedeutendsten Maßnahmen im Rahmen der CLP-Revision dar und ist zudem ein zentraler Bestandteil der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit der Europäischen Kommission.

Die neuen Gefahrenklassen umfassen:

  • Endokrine Disruption mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
  • Endokrine Disruption mit Auswirkungen auf die Umwelt
  • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften
  • Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

Die Kriterien für diese neuen Gefahrenklassen basieren weitgehend auf den bereits etablierten Kriterien der Verordnung (EU) 2017/2100, welche die Bewertung endokriner Eigenschaften im Rahmen der Wirkstoffgenehmigung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte regelt, sowie auf Anhang XIII der REACH-Verordnung, der die Kriterien für die Bewertung von PBT- und vPvB-Stoffen enthält.

Anwendungsfristen der neuen Gefahrenklassen

Grundsätzlich können die neuen Gefahrenklassen seit dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung April 2023 zur Einstufung von Stoffen und Gemischen verwendet werden. Für die verpflichtende Anwendung hat die Kommission jedoch verschiedene Übergangsfristen festgelegt. So müssen Stoffe ab dem 1. Mai 2025 und Gemische ab dem 1. Mai 2026 auf Basis der neuen Kriterien bewertet und eingestuft werden. Für Stoffe und Gemische, die bis zu diesen Zeitpunkten bereits in Verkehr gebracht wurden, gelten verlängerte Übergangsfristen bis zum 1. November 2026 (Stoffe) bzw. 1. Mai 2028 (Gemische).

Anpassung des Haupttextes im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren

In einem zweiten Schritt soll nun der Haupttext der CLP-Verordnung angepasst werden. Hier hat Ende April diesen Jahres das europäische Parlament den im Trilog-Verfahren gefundenen Kompromisstext angenommen. Aus Sicht der Lack- und Druckfarbenindustrie waren bei den Diskussionen insbesondere die Regelungen zu Schriftgrößen und zur Aktualisierung der Etiketten nach einer schärferen Selbsteinstufung durch den Rohstofflieferanten relevant.

Die Mindestschriftgrößen für Kennzeichnungsetiketten wurden wie folgt festgelegt: Für Gebinde bis maximal 0,5 Liter beträgt die Schriftgröße 1,2 mm, während sie für Gebinde ab 50 Litern auf 2,0 mm erhöht wird. Der Zeilenabstand soll dabei 120 % betragen und die Schriftfarbe muss schwarz auf weißem Hintergrund sein.

Es wurde eine neue Updatefrist nach einer schärferen Selbsteinstufung durch den Rohstofflieferanten festgelegt, die maximal 6 Monate beträgt. Diese Frist gilt für jede Station der Lieferkette nach eigener Neubewertung.

Faltetiketten wurden formell im Text gleichgestellt. Die Vorgaben für die Vorderseite umfassen Piktogramme und Signalwörter in allen Sprachen, UFI und Verweise auf die Innenseiten mit Sprachcodes. Zudem wurden digitale Etiketten neu eingeführt. Vorerst sollen Informationen sowohl auf herkömmlichen als auch auf digitalen Etiketten parallel bereitgestellt werden, mit Ausnahme der „ergänzenden Informationen“.

Weitere auch die Lack- und Druckfarbenindustrie betreffenden Punkte sind Angaben, die im Bereich der Werbung und im Onlinehandel erfolgen müssen. So muss Werbung für gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische bestimmte Elemente enthalten. Dazu gehören Piktogramme, das Signalwort, H-Sätze und EUH-Sätze. Wenn die Werbung an die breite Öffentlichkeit (Endverbraucher) gerichtet ist, muss zusätzlich ein Sicherheitshinweis enthalten sein: „Lesen und beachten Sie immer die Informationen auf dem Produktetikett.“ Für Audiowerbung gibt es eine Ausnahme: Hier können das Piktogramm und das Signalwort entfallen. Beim Fernabsatz, wie etwa beim Onlineverkauf, müssen die Kennzeichnungselemente klar ersichtlich sein. Zudem muss auf dem Etikett ein EU-Lieferant angegeben werden. Verweise zu umweltbezogenen Aussagen („Green Claims“) wurden gestrichen.

Aktuelle Entwicklungen

Trotz der bevorstehenden Veröffentlichung arbeiten VdL, CEPE und andere europäische Verbände aktiv an einer nachträglichen Anpassung der vorgeschriebenen Mindestschriftgrößen. So wurden verschiedene Labelbeispiele gesammelt und ein gemeinsames Positionspapier adressiert. Angestrebt wird, dass eine weitere Studie zu den Auswirkungen der Schriftgrößen von DG GROW in Auftrag gegeben wird. Eine derartige nachträgliche Korrektur könnte z. B. durch einen weiteren delegierten Rechtsakt erfolgen.

Ein Datum für die Veröffentlichung bzw. ein Inkrafttreten ist noch nicht bekannt, wird aber für die zweite Hälfte dieses Jahres erwartet. Alles in allem bringt die CLP-Revision tiefgreifende Änderungen mit sich. Ob damit, wie angestrebt, wirklich der Gesundheits- und Umweltschutz verbessert wird, ist fraglich. Sicher ist jedoch, dass die Revision erhebliche Herausforderungen und Aufwand für die Lack- und Druckfarbenindustrie mit sich bringen wird.

 

Aline Rommert

Technische Referentin für die Themen
Produktsicherheit, Chemikalienrecht,
Nanotechnologie und Sicherheitsdatenblätter

Tel.: 069 2556 1705
eMail: rommert@vci.de