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Zwischen Berlin und Brüssel

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VdL hat eine klare Position zur Regulierung von bedruckten Lebensmittelverpackungen.

Unverhofft kommt oft: Ende April hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einen als „final“ bezeichneten Entwurf zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung, der sogenannten „Druckfarbenverordnung“, den Wirtschaftskreisen vorgelegt. Damit nimmt Berlin plötzlich ein Thema wieder auf, dass richtigerweise auf EU-Ebene in Brüssel bearbeitet werden sollte.

Zum Hintergrund: Im Juli 2016 hatte Deutschland einen Entwurf dieser „Druckfarbenverordnung“ bei der Europäische Kommission notifiziert. Im Zuge dessen hatten acht EU-Mitgliedsstaaten Bedenken in Form von „ausführlichen Stellungnahmen“ angemeldet, zwei EU-Mitgliedsstaaten sowie die EU-Kommission selbst hatten „Bemerkungen“ zum deutschen Entwurf. Darauf erklärte die EU-Kommission, sie beabsichtige eine eigene Gesetzgebung über bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände zu erlassen. Deutschland wurde aufgefordert, sein nationales Vorhaben zurückzustellen.

Im Zuge der EU-Gesetzgebung über bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände identifizierte die Kommission jedoch grundsätzliche Defizite des bestehenden Rechtsrahmens, bevor die Arbeit an konkreten Einzelmaßnahmen wie z. B. Papier und Pappe, Klebstoffe, aber auch Druckfarben fortgesetzt werden könne. Der aktuelle Zeitplan lässt vor 2022 keine solche gemeinschaftsrechtlichen Einzelmaßnahmen erwarten, dies ist aber im Sinne einer schlüssigen europäischen Rechtsetzung verständlich. In der gerade erschienenen Farm-To-Fork Strategie im Rahmen des Green Deals hat die Kommission für Ende 2022 konkrete Legislativvorschläge für Lebensmittelkontaktmaterialien angekündigt. Doch der veränderte Zeitplan hat Berlin wieder auf den Plan gerufen. Das BMEL hat nun einen neuen, mit den beteiligten Ressorts noch nicht abgestimmten Verordnungsentwurf vorgelegt, der allerdings mit dem Entwurf aus 2016 weitgehend identisch ist: Sein Kernstück ist eine Liste von Substanzen, die zur Herstellung von Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände verwendet werden dürfen.

Diese Liste wurde gegenüber dem im Jahr 2016 notifizierten Entwurf nur geringfügig erweitert und ist nach wie vor unvollständig und nicht arbeitsfähig. Aktuell arbeiten Rohstoffhersteller weiterhin an der Vervollständigung dieser Liste; sie werden hierbei durch die Druckfarbenindustrie unterstützt.

Die Verordnung enthält keine Verfahrensregeln zur Antragstellung auf Aufnahme von Stoffen in die Liste; lediglich die amtliche Begründung enthält einen vagen Hinweis auf eine Leitlinie, die allerdings nur in einer von der Industrie nicht umsetzbaren Entwurfsfassung vorliegt, was im Hinblick auf Rechtssicherheit nicht ausreicht.

Nach Auffassung des VdL ist einzig eine harmonisierte europäische Maßnahme für bedruckte Lebensmittelkontaktmaterialien sinnvoll. Der nationale Rahmen greift zu kurz. Zusätzlich waren die Druckfarbenhersteller längst aktiv: Druckfarben, die für die Bedruckung von Lebensmittelkontaktmaterialien vorgesehen sind und gemäß den Leitlinien des europäischen Druckfarbenverbandes EuPIA hergestellt bzw. vertrieben werden, entsprechen allen einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien, unabhängig davon, ob ihre Bestandteile in der Liste des deutschen Verordnungsentwurfs aufgeführt sind oder nicht.


VdL- Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Kanert bezieht Stellung zum Entwurf der Druckfarbenverordnung. Lesen Sie hier.