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Weniger Pflichten im Omnibus

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Die EU-Kommission hat Ende Februar 2025 ein Paket zur Entbürokratisierung der Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen veröffentlicht (Richtlinie COM(2025) 80 final und Richtlinie COM(2025) 81 final). Dies steht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des „Clean Industrial Deal“ (CID), der die Belange der Industrie stärker berücksichtigen und von Berichtspflichten entlasten soll. Während die Richtlinie zur zeitlichen Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfristen der CSDDD und CSRD bereits am 16.4.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde („stop the clock“) und nun von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 umgesetzt werden muss, müssen Rat und EP den inhaltlichen Änderungen noch zustimmen.

Vor allem der Mittelstand soll formal von Nachhaltigkeitsberichtspflichten befreit und die Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten insgesamt in einem zusammengefassten Verfahren („Omnibus“) entschärft und verschoben werden. Damit hat die Kommission auch auf heftige Beschwerden vieler Wirtschaftsverbände reagiert und erhofft sich durch die Erleichterungen eine Reduzierung der Bürokratielasten um ca. 25 Prozent und für KMU gar um 35 Prozent; insbesondere Überschneidungen sollen so beseitigt werden. Die wichtigsten Änderungen ergeben sich für CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie, wir haben dies hier in einer Übersicht zusammengefasst:

Europäische Lieferketten Richtlinie CSDDD

(Corporate Sustainability Due Diligence Directive EU 2024/1760)

Mit einer eigenständigen, bereits verkündeten Richtlinie (COM(2025) 80 final) wurde zunächst die Erstanwendung der CSDDD für die Unternehmen um ein Jahr verschoben: Für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern und einem weltweiten Umsatz von 900 Mio. Euro gelten die Sorgfaltspflichten erst ab dem 26.7.2028, für alle weiteren Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und einem weltweiten Umsatz von 450 Mio. Euro erst ab dem 26.7.2029.

Inhaltlich sieht der Kommissionsvorschlag vor, die zivilrechtliche Haftung einzugrenzen und die Sanktionen zu reduzieren. Vor allem gibt es keine zusätzliche zivilrechtliche Haftung und das Klagerecht für NGO soll gestrichen werden. Die umsatzbezogene Vorgabe zur Sanktionshöhe soll ebenfalls gestrichen werden. Stattdessen soll die EU-Kommission Leitlinien für die Festsetzung von Zwangsgeldern erlassen.

Die Pflicht zur „eingehenden Bewertung“ soll grundsätzlich auf unmittelbare Geschäftspartner begrenzt werden. Entsprechend dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll die „eingehende Bewertung“ aber auf mittelbare Geschäftspartner auszudehnen sein, wenn es diesbezüglich „plausible Informationen“ für tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen in der Lieferkette gibt.

Die Harmonisierungsregelung, die voneinander abweichende Umsetzungen in den Mitgliedstaaten minimieren soll, soll ausgeweitet werden. Nationale Regelungen dürfen in diesen Bereichen nicht strenger sein als die Regelungen der CSDDD, um ein sogenanntes „Gold Plating“ zugunsten eines level playing fields einzudämmen.

Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen bei Verstößen soll gestrichen werden. Stattdessen soll die Aussetzung von Geschäftsbeziehungen als Hebel genutzt werden.

Die regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der eigenen Maßnahmen durch die Unternehmen soll statt „mindestens jährlich“ nur noch „mindestens alle fünf Jahre“ vorzunehmen sein. Es bleibt aber eine Pflicht zur anlassbezogenen Überprüfung bestehen.

Europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD

(Corporate Sustainability Reporting Directive EU 2022/2464)

Das Größenkriterium der Beschäftigtenanzahl im Unternehmen, die unter die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fallen, soll angehoben werden (mind. 1000 Beschäftigte und Nettoumsatzerlöse über 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme über 25 Mio. EUR). Die Zahl der erfassten Unternehmen in der EU soll so von über 50.000 auf ca. 10.000 reduziert werden.

Der Anwendungsbeginn für die erstmalig berichtenden Unternehmen wurde um zwei Jahre (auf 2028) verschoben.

Streichung der sektorspezifischen Standards und Beschränkung der Prüfung auf beschränkte Sicherheit (limited assurance).

Die bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sollen zur Verringerung der Anzahl der Datenpunkte, zur Klärung von unklaren Definitionen und zur Verbesserung der Kohärenz überprüft und überarbeitet werden. Die Überarbeitung soll spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Vereinfachung des Berichtsrahmens stattfinden.

Der so genannte „Trickle-Down“-Effekt soll beseitigt werden. Somit können Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, keine Informationen verlangen, die über die im freiwilligen VSME-Standard festgelegten Informationen hinausgehen (sog. „Value Chain Cap“).

EU-Taxonomie

Durch die Verschiebung des Zeitraums und der Größenkriterien für die erstmalig nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen soll der Anwenderkreis der EU-Taxonomie geschmälert und die Berichtspflicht verschoben werden. Für nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen mit weniger als 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse soll die EU-Taxonomie freiwillig werden.

Eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung soll eingeführt und die Berichtsvorlagen sollen um etwa 70 % reduziert werden.

Ein teilweises Alignment zur EU-Taxonomie soll möglich sein.

Die „Do no Significant Harm“-Kriterien (DNSH) für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien, sollen überarbeitet und vereinfacht werden.

Fragen und Antworten zum Omnibuspaket finden Sie hier.

 

Alexander Schneider

Leiter Kommunikation

Tel.: 069 2556 1707
eMail: schneider@vci.de