Verbraucherschutz und Produktsicherheit

EuGH-Urteil zu Titandioxid: Wegfall der Kennzeichnungspflichten

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Titandioxid hat konkrete Auswirkungen auf Kennzeichnungspflichten. Mit der Kanzlei Kapellmann hat der VdL erste Antworten auf ganz praktische Fragen erarbeitet:

Kann ich bereits jetzt auf die Kennzeichnung verzichten oder muss die CLP-Verordnung erst angepasst werden? 

Die Einstufung wurde für nichtig erklärt. Damit ist sie „ab sofort“ aufgehoben und die bisherigen Kennzeichnungspflichten sind somit nicht mehr gültig. Der Eintrag zu Titandioxid wird auch aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 gestrichen, aber darauf muss nicht gewartet werden. Auch auf der ECHAWebseite wurde die harmonisierte Einstufung von Titandioxid bereits entfernt. 

Bis wann muss eine Umetikettierung bei gekennzeichneten Gemischen erfolgen? 

Sofern Titandioxid enthaltende Gemische entsprechend gekennzeichnet wurden, liegt nach dem Urteil formal eine „Überkennzeichnung“ vor, was bedeutet, dass die Etiketten angepasst werden müssen. Da hier eine Rückstufung der Gefahr erfolgt, ist eine Änderung der Kennzeichnung spätestens innerhalb von 18 Monaten und nicht, wie im Fall einer Verschärfung der Kennzeichnung, „unverzüglich“ vorzunehmen. Nachdem es um eine Herabstufung der Gefahr und im Allgemeinen nur um eine „Überkennzeichnung“ mit den Warnhinweisen EUH 211 und EUH 212 geht, stellt sich die Frage, ob es in der Praxis hier zu nennenswerten behördlichen Beanstandungen kommen wird. Dennoch ist rein formal auch eine „Überkennzeichnung“ eine fehlerhafte Kennzeichnung. Die 18 Monate laufen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ursprünglichen Urteils des EuG, d.h. ab dem Urteil des EuGH am 1. August 2025. Bis spätestens zum 1. Februar 2027 müssten somit alle Etiketten angepasst und die EUH-Sätze entfernt werden. Es dürfte allerdings empfehlenswert sein, die Etiketten bei nächster Gelegenheit anzupassen, z.B. wenn alte Etiketten aufgebraucht sind. 

Auch die Sicherheitsdatenblätter müssen entsprechend angepasst werden, d.h. die Angabe der EUH-Sätze 211/212 in Kapitel 2.2 entfällt.

AR