Der VdL hat die Empfehlungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Abnehmern überarbeitet. Aus Anlass einer Gesetzesänderung, wonach für Verträge ab dem 1. Januar 2018 der Verkäufer – und im Rückgriff auch der Hersteller – für die durch ein mangelhaftes Produkt verursachten Ein- und Ausbaukosten auch im B2B-Bereich haftet (§ 439 Abs. 3 und § 445a BGB neue Fassung), wurden die bisher vorhandene Muster-AGB des VdL aus dem Jahr 2003 überarbeitet und an die aktuelle Gesetzeslage und die Vorgaben des Kartellrechts angepasst.