Für Biozide bestehen zusätzlich zum europäischen Rechtsrahmen auch umfangreiche nationale Anforderungen, z. B. zur Abgabe im Rahmen der „ChemBiozidDV“ oder zur Verwendung von Biozidprodukten durch die Gefahrstoffverordnung. Hier wurden 2021 neue aufwendige Vorgaben eingeführt – und Ende 2025 teilweise wieder abgeschafft.
Die sogenannte ChemBiozidDV hatte 2021 umfangreiche und komplexe nationale Vorgaben zur Abgabe von Biozidprodukten geschaffen (z. B. ein verpflichtendes Abgabegespräch), welche zum einen zu erheblichem Aufwand geführt haben und zum anderen den Effekt hatten, dass viele wichtige Biozidprodukte (u.a. Holzschutzmittel) für Endverbraucher in Deutschland kaum noch zur Verfügung stehen.
Fast zeitgleich wurde in die Gefahrstoffverordnung ein neuer Abschnitt 4a zu „Anforderungen an die Verwendung von Biozidprodukten“ eingeführt. Damit wurde für die Verwendung von Biozidprodukten, die bestimmten chemikalienrechtlichen Einstufungen unterliegen oder bei denen in der Zulassung auf die Verwendung durch einen „geschulten beruflichen Verwender” verwiesen wird, eine Sachkunde vorgesehen. Ferner wurde die Pflicht der Anzeige der Verwendung durch den Arbeitgeber bei erstmaliger bzw. erneuter Verwendung festgelegt. Dies galt für die gewerbliche, aber auch für industrielle Verwendung.
Konkret bedeutet dies, dass auch die Zugabe eines entsprechend eingestuften Topfkonservierers in der Produktion von Farben und Lacken gegebenenfalls nur noch mit Sachkunde möglich wäre und auch die Anzeigepflicht nach sich ziehen würde. Um zu regeln, was diese Sachkunde genau umfassen soll, wurde mit den Arbeiten an einer neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 541 „Biozid-Produkte – Sachkundepflichtige Verwendung“) begonnen, welche nun fast abgeschlossen sind.
Kaum Vorteile, viel Aufwand
Auch wenn es unstrittig sein dürfte, dass eine solche Sachkunde für die industrielle Verwendung, wie in der Produktion von Farben und Lacken, keinen wesentlichen Vorteil für den Arbeits- oder Umweltschutz, wohl aber sehr viel zusätzlichen Aufwand für Behörden und Industrie nach sich ziehen dürfte, blieb die Bundesregierung – trotz intensiver Bemühungen von VCI, VdL und anderen Verbänden - in dem Punkt hart.
Umso erfreulicher jedoch, dass die Bundesländer das Thema „Bürokratieabbau“ in diesem Fall ernster genommen haben und die Bedenken der Industrie verstanden wurden – auch dank der hervorragenden Arbeit der Kolleginnen und Kollegen in den VdL-Bezirksgruppen bzw. VCI-Landes verbänden: Am 21.11.2025 wurde im Bundesrat ein Änderungsvorschlag zur späteren Gefahrstoffverordnung verabschiedet und auch von der Bundesregierung angenommen: Danach besteht die Sachkundepflicht nur noch für Schädlingsbekämpfungsmittel, welche die Einstufungskriterien erfüllen, sowie für Biozidprodukte, bei denen in der Zulassung „geschulter beruflicher Verwender“ festgelegt wurde. Dies stellt eine erhebliche Entlastung gegenüber den ursprünglichen Vorgaben dar.


