Betroffenheit bei allen Verpackungen: Artikel 5 legt Anforderungen für Stoffe in Verpackungen fest. Grundsätzlich dürfen alle Verpackungen keine besorgniserregenden Stoffe enthalten, um Risiken für Gesundheit und Umwelt zu vermeiden. Spezifische Vorgaben betreffen Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, deren Summe 100 mg/kg nicht überschreiten darf. Dieser Grenzwert setzt die bisherigen Vorgaben der PPWD („Packaging and Packaging Waste Directive“, Artikel 11) weitgehend fort. Die PPWD ist die bisherige EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die bereits Regelungen zu Schadstoffgrenzen, Materialkennzeichnung und Recyclingfähigkeit enthielt.
Betroffenheit bei Lebensmittelkontaktverpackungen: Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten zusätzlich restriktive Vorgaben zu PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen): Einzelne PFAS dürfen 25 ppb, die Summe aller PFAS 250 ppb und bei Fluorgehalt über 50 mg/kg höchstens 50 ppm betragen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure müssen den Informationsfluss entlang der Lieferkette sicherstellen, damit die Ersteller der Konformitätserklärung, nach aktueller Auslegung der Kommission – der Verpackungserzeuger, alle notwendigen Informationen haben, um die Einhaltung der Vorgaben nachzuweisen. Vieles ist hier allerdings noch unklar, daher ist die Frage, wie diese Vorgaben konkret umzusetzen sind und daher Gegenstand aktueller Debatten in der Lieferkette.