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PPWR: Erste Pflichten ab August 2026

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Dieses Jahr greifen die ersten Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Welche Anforderungen werden zuerst wirksam? Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Punkte für die Praxis.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) markiert einen zentralen Schritt hin zu einer kreislauforientierten Verpackungswirtschaft und bringt auch für Unternehmen der Lack- und Druckfarbenbranche weitreichende Veränderungen mit sich. Bereits ab dem 12. August 2026 greifen die ersten Pflichten, die Unternehmen dazu anhalten, Verpackungen PPWRkonform zu gestalten. Diese Anforderungen werden insbesondere in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung geregelt.

Artikel 5: Anforderungen für Stoffe in Verpackungen

Betroffenheit bei allen Verpackungen: Artikel 5 legt Anforderungen für Stoffe in Verpackungen fest. Grundsätzlich dürfen alle Verpackungen keine besorgniserregenden Stoffe enthalten, um Risiken für Gesundheit und Umwelt zu vermeiden. Spezifische Vorgaben betreffen Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, deren Summe 100 mg/kg nicht überschreiten darf. Dieser Grenzwert setzt die bisherigen Vorgaben der PPWD („Packaging and Packaging Waste Directive“, Artikel 11) weitgehend fort. Die PPWD ist die bisherige EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die bereits Regelungen zu Schadstoffgrenzen, Materialkennzeichnung und Recyclingfähigkeit enthielt. 

Betroffenheit bei Lebensmittelkontaktverpackungen: Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten zusätzlich restriktive Vorgaben zu PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen): Einzelne PFAS dürfen 25 ppb, die Summe aller PFAS 250 ppb und bei Fluorgehalt über 50 mg/kg höchstens 50 ppm betragen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure müssen den Informationsfluss entlang der Lieferkette sicherstellen, damit die Ersteller der Konformitätserklärung, nach aktueller Auslegung der Kommission – der Verpackungserzeuger, alle notwendigen Informationen haben, um die Einhaltung der Vorgaben nachzuweisen. Vieles ist hier allerdings noch unklar, daher ist die Frage, wie diese Vorgaben konkret umzusetzen sind und daher Gegenstand aktueller Debatten in der Lieferkette.

Artikel 6 Recyclingfähige Verpackungen

Artikel 6 verpflichtet, dass alle Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein müssen. Auch wenn die detaillierten Design-for-Recycling-Kriterien der Europäischen Kommission erst mit den delegierten Rechtsakten bis 2028 veröffentlicht werden sollen, müssen betroffene Wirtschaftsakteure ab August 2026 sicherstellen, dass ihre Verpackungen prinzipiell für Recycling geeignet sind. Das bedeutet, dass Verpackungen möglichst sortenrein, trennbar und frei von problematischen Beschichtungen sein sollten. Unternehmen können sich dabei an bestehenden Branchenstandards, Leitlinien und technischen Empfehlungen orientieren, beispielsweise an relevanten DIN- und ISO-Normen.

Was noch kommt

Die Europäische Kommission wird weitere Details der PPWR in den kommenden Jahren durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisieren. Dazu gehören unter anderem Methoden zur Berechnung von Recyclinganteilen, technische Kriterien für die Recyclingfähigkeit sowie konkrete Ausgestaltung der Informationspflichten, die bis zum 1. Januar 2028 veröffentlich werden sollen. Die Umsetzung der Kriterien wird ab 2030 gestaffelt wirksam. Für die VdL-Unternehmen bedeutet dies, dass sich die regulatorischen Anforderungen weiterhin entwickeln werden und eine kontinuierliche Beobachtung dieser europäischen Gesetzgebung notwendig bleibt. Es ist daher auch entscheidend, sich bereits jetzt intensiv mit den Anforderungen der PPWR auseinanderzusetzen. Insbesondere der Aufbau belastbarer Datenstrukturen zu Verpackungen, die enge Abstimmung mit Verpackungslieferanten sowie die frühzeitige Anpassung von Verpackungsdesigns werden zentrale Aufgaben für die gesamte Wertschöpfungskette in den kommenden Jahren sein. Um die VdL-Mitgliedsunternehmen bestmöglich zu unterstützen, wird der VdL umfassende Leitfäden, Informationsmaterialien und Arbeitshilfen bereit stellen, beispielsweise in Form von Compliance- Fragebögen oder Übersichten zu den wichtigsten PPWR-Anforderungen, die unter anderem in der PPWR-Projektgruppe des VdL erarbeitet werden.

Viktoria Pöhlmann

Referentin Public Affairs

Tel.: +49 69 2556 1702
eMail: poehlmann@vci.de

 

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