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NIS-2-Gesetz am am 6. Dezember in Kraft getreten

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NIS-2-Gesetz

Cybersicherheit mit Strategie

am 6. Dezember ist das NIS-2-Gesetz in Kraft getreten, das auch das deutsche Cybersicherheitsrecht modernisiert und die Anforderungen an die Cybersicherheit erhöht. Lacke und Farbenfirmen sind nicht direkt im Scope, müssen aber ihre Betroffenheit überprüfen.

Die europäische NIS-2-Richtlinie schreibt vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Cybersicherheitsstrategie verabschiedet, die die Sicherheit der Lieferkette, das Management für Schwachstellen sowie die Aufklärung und Sensibilisierung umfasst. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem eine Liste der Betreiber wesentlicher Dienste erstellen und regelmäßig aktualisieren, um sicherzustellen, dass diese Einrichtungen die Anforderungen erfüllen. Der VdL hat sich dafür eingesetzt, dass Hersteller von Lacken, Farben und Druckfarben nicht ohne Weiteres in den Scope miteinbezogen werden. Trotzdem sollten Sie sich mit dem Thema beschäftigen, denn Unternehmen müssen prüfen, ob sie von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind.

Sind Lack- Farben- und Druckfarbenhersteller im Scope? 

“Besonders wichtige Einrichtungen” und “wichtige Einrichtungen” sind verpflichtet, sich zu registrieren. Schon ab 50 Mitarbeitern oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme kann das Unternehmen als "wichtige Einrichtung" eingestuft werden. Auch Unternehmen der chemischen Industrie sind laut Anlage im Scope.

Die Anlage II des Gesetzes führt als „wichtige Einrichtungen“ unter Punkt 3 „Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen“ auf. Farbenhersteller gelten laut REACH-Verordnung aber als „nachgeschaltete Anwender“ (Art 3, Nr.13) bzw. werden durch das Inverkehrbringen (Nr.12) beschrieben. Weiter führt die Anlage II bezüglich der Einrichtungsart aus: „Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen“.

Demnach gehen wir davon aus, dass Lack- und Farbenhersteller nur dann direkt von NIS-2 betroffen sind, wenn das Unternehmen der Registrierungspflicht nach Artikel 6 REACH-VO unterliegt, also, wenn es einen Stoff als solchen oder in einem oder mehreren M3-Gemisch(en) in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt.

Digitale Hilfe bei NIS 2

Auch, wenn Lack- Farben- und Druckfarbenhersteller am Ende nicht direkt unter NIS 2-fallen, die tägliche Gefährdung bleibt akut, und das Erfordernis einer professionellen Cybersicherheit sollte oberste Priorität haben. Wer frühzeitig Transparenz über Systeme, Datenflüsse, Meldepflichten und OT-Abhängigkeiten schafft, reduziert Risiken für sich und andere. Das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) bietet umfassende Informationen zur NIS-2-Richtlinie. Dort kann man die eigene Betroffenheit auch direkt überprüfen.

Alexander Schneider

Leiter Kommunikation

Tel.: 069 2556 1707
eMail: schneider@vci.de