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Neue Anforderungen an die Umweltkommunikation

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Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie stellt die Europäische Union ab 27. September strenge Regeln für umweltbezogenen Werbeaussagen auf. Auch für die Unternehmen der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie bedeutet dies, bestehende Kommunikationsstrategien zu überprüfen und künftig auf belastbare Nachweise bei Umweltaussagen zu setzen.

Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition Directive) ergänzt bestehende Verbraucherschutzvorschriften. Die EU zieht hierdurch die Zügel beim sogenannten Greenwashing spürbar an. Ziel ist es, irreführende „Green Claims“ zu unterbinden, verlässliche Informationen für Verbraucher zu fördern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Ab 27. September 2026 werden daher allgemeine Umweltversprechen, wie beispielswiese „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ nur noch zulässig sein, wenn sie durch anerkannte und überprüfbare Nachweise belegt werden können.

Für Hersteller von Farben, Lacken und Druckfarben ist dies von erheblicher Relevanz. Umweltbezogene Eigenschaften sind seit Jahren wichtige Differenzierungsmerkmale im Wettbewerb. Aussagen zu Emissionsarmut, Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit oder dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe sind fester Bestandteil der Produktkommunikation. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richt-
linie steigen jetzt die Anforderungen an die Qualität und Dokumentation dieser Aussagen deutlich.

Strengere Regeln zu unlauterem Wettbewerb

In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie vor allem über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz sagt recht deutlich, was es für unlautere und somit unzulässige Geschäftspraktiken hält, nämlich wenn sie Verbraucher in die Irre führen oder gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen (§ 3 UWG).

Noch konkreter wird dabei die sogenannte „Schwarze Liste“, Anhang 3 zu § 3 UWG, in der ausdrücklich besonders unlautere Handlungen gegenüber dem Verbraucher aufgeführt sind. Erwähnt werden hier unter anderem

• die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ohne Zertifizierungssystem
• die Verwendung von allgemeinen, unbelegten Umweltaussagen
• die Reichweite von Umweltaussagen, wenn sie nur Teile des Produkts umfassen
• Aussagen zu gesetzlichen Anforderungen, wenn diese ohnehin erfüllt werden müssen

Aber auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen ab 27. September 2026 nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Solche selbstgesteckten Verpflichtungen bedürfen einer externen Überprüfung, die ebenfalls öffentlich einsehbar sein muss.

Auch Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasen basieren, geraten ab dem 27. Sept. 2026 in den Fokus der Regulierung.

Betroffen sind Texte, Bilder und Grafiken

Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Texte, auch Grafiken und Bilder, ob kombiniert oder alleinstehend, werden an ihrem Aussagegehalt gemessen. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“, „biologisch abbaubar“ sind wohl ohne belastbare, überprüfbare Nachweise künftig unzulässig. Aber auch Bilder etwa von grünen Wiesen, idyllischen Landschaften oder Pflanzen dürften umstritten werden, wenn sie eine unbelegte Umweltfreundlichkeit des Produkts suggerieren. Ganze Claims und Marken können so betroffen sein.

Unternehmen sollten daher die Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen, um ihre Marketingmaterialien, Webseiten, Produktkennzeichnungen und Vertriebsunterlagen systematisch zu überprüfen.

“Unternehmen sollten Umweltkommunikation ganzheitlich prüfen”

Die EmpCo-Verordnung sollte in den Unternehmen der Farbenindustrie zum Anlass genommen werden, die gesamte Umweltkommunikation ganzheitlich zu überprüfen – von Texten über Bildwelten bis hin zu Produktkennzeichnungen und Vertriebsunterlagen“, berichtet Bettina Heyne, Bereichsleiterin Marketing & Innovation bei KEIM und Vorsitzende des VdL Kommunikationsausschusses. „Die neuen Anforderungen machen deutlich, dass umweltbezogene Aussagen künftig noch stärker belastbar dokumentiert sein müssen. Anerkannte Zertifizierungen wie Cradle to Cradle, natureplus oder der Blaue Engel können dabei eine rechtlich saubere und überprüfbare Grundlage für die Kommunikation bieten. Wer hier frühzeitig die Zusammenarbeit von Marketing, Produkt- und Nachhaltigkeitsmanagement stärkt, minimiert nicht nur rechtliche Risiken, sondern schafft mit transparenter und nachvollziehbarer
Umweltkommunikation Vertrauen bei seinen Kunden.

Die neuen Anforderungen erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen Produktentwicklung, Regulatory Affairs, Nachhaltigkeitsmanagement und Marketing. Umweltbezogene Aussagen sollten künftig bereits im Entwicklungsprozess dokumentiert und mit belastbaren Daten hinterlegt werden. Lebenszyklusanalysen, Produktdeklarationen oder wissenschaftlich anerkannte Prüfverfahren gewinnen dadurch weiter an Bedeutung.

Risiken vermeiden, Chancen nutzen

Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung rechtlicher Risiken (Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, einstweilige Verfügungen und Hauptsacheklagen, bis hin zu Bußgeldern). Eine sorgfältig belegte Umweltkommunikation stärkt zugleich das Vertrauen von Kunden, Handelspartnern und öffentlichen Auftraggebern. Gerade in der Farbenindustrie, in der Nachhaltigkeit zunehmend über den gesamten Produktlebenszyklus betrachtet wird, können transparente Informationen auch einen Wettbewerbsvorteil darstellen. Die rechtzeitige und konsequente Vorbereitung auf die neuen Vorgaben wird daher zu einem wichtigen Baustein einer zukunftsfähigen Unternehmensstrategie.

  

 

Handlungsempfehlungen bis zum Stichtag 26.9.2026

 

1. Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen und Labels (Website, Packaging, POS, Kampagnen)

2. Risikoscreening: identifizieren, was vage, unbelegt oder Offsetting-basiert ist

3. Datenlücken schließen: Messsysteme, LCA, Energie-, Material- und Abfallkennzahlen professionalisieren.

4. Externe Verifizierung organisieren; nur anerkannte Zertifizierungen verwenden

5. Kommunikationsleitfaden und Freigabeprozess festlegen; Mitarbeitende schulen

6. Rollout-Plan für Umkennzeichnungen und Packmittelwechsel erstellen; bei Restbeständen Überklebungen oder Hinweise vorbereiten

 

Keine Abverkaufsfrist, aber Augenmaß

 

Bis Redaktionsschluss ist ungeklärt, was mit bereits produzierten und ausgelieferten Produkten passiert, die nicht EmpCo-konform ausgezeichnet sind. Nach dem Stichtag müssen diese streng genommen aus dem Verkauf genommen oder (durch Sticker, Aufkleber etc.) den neuen Regeln angepasst werden. Die Industrieverbände und sogar die deutsche Bundesregierung haben die EU-Kommission daher aufgefordert, doch noch eine Abverkaufsfrist zu ermöglichen. Bisher wollte Brüssel diesen Forderungen nicht nachkommen, auch wenn hierdurch Waren und Produkte zu Millionen vernichtet würden.

Anfang Juli hatte das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzverbände einen Standpunkt publiziert, wonach man einen pragmatischen Vollzugsansatz befürworte. Unverhältnismäßige Maßnahmen sollten hiernach vermieden, begründete Ausnahmen ermöglicht werden. Diese Handreichung hat nun auch in den FAQ der EU-Kommission zur EmpCo ihren Niederschlag gefunden. Rechtlich verbindlich ist dies allerdings nicht.

 

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