Mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie stellt die Europäische Union ab 27. September strenge Regeln für umweltbezogenen Werbeaussagen auf. Auch für die Unternehmen der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie bedeutet dies, bestehende Kommunikationsstrategien zu überprüfen und künftig auf belastbare Nachweise bei Umweltaussagen zu setzen.
Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition Directive) ergänzt bestehende Verbraucherschutzvorschriften. Die EU zieht hierdurch die Zügel beim sogenannten Greenwashing spürbar an. Ziel ist es, irreführende „Green Claims“ zu unterbinden, verlässliche Informationen für Verbraucher zu fördern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Ab 27. September 2026 werden daher allgemeine Umweltversprechen, wie beispielswiese „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ nur noch zulässig sein, wenn sie durch anerkannte und überprüfbare Nachweise belegt werden können.
Für Hersteller von Farben, Lacken und Druckfarben ist dies von erheblicher Relevanz. Umweltbezogene Eigenschaften sind seit Jahren wichtige Differenzierungsmerkmale im Wettbewerb. Aussagen zu Emissionsarmut, Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit oder dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe sind fester Bestandteil der Produktkommunikation. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richt-
linie steigen jetzt die Anforderungen an die Qualität und Dokumentation dieser Aussagen deutlich.
Strengere Regeln zu unlauterem Wettbewerb
In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie vor allem über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz sagt recht deutlich, was es für unlautere und somit unzulässige Geschäftspraktiken hält, nämlich wenn sie Verbraucher in die Irre führen oder gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen (§ 3 UWG).
Noch konkreter wird dabei die sogenannte „Schwarze Liste“, Anhang 3 zu § 3 UWG, in der ausdrücklich besonders unlautere Handlungen gegenüber dem Verbraucher aufgeführt sind. Erwähnt werden hier unter anderem
• die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ohne Zertifizierungssystem
• die Verwendung von allgemeinen, unbelegten Umweltaussagen
• die Reichweite von Umweltaussagen, wenn sie nur Teile des Produkts umfassen
• Aussagen zu gesetzlichen Anforderungen, wenn diese ohnehin erfüllt werden müssen
Aber auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen ab 27. September 2026 nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Solche selbstgesteckten Verpflichtungen bedürfen einer externen Überprüfung, die ebenfalls öffentlich einsehbar sein muss.
Auch Aussagen zu Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasen basieren, geraten ab dem 27. Sept. 2026 in den Fokus der Regulierung.

