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Mehr Zeit zur Umstellung bei der Druckfarbenverordnung

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Für alle Drucker und Weiterverarbeiter, welche die Umstellung auf die Vorgaben der „Druckfarbenverordnung“ noch nicht vollständig abgeschlossen hatten, dürfte es ein besonderes Weihnachtsgeschenk gewesen sein: Mit der Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung, welche am 29. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, werden zum einen weitere Stoffe, die seit dem Inkrafttreten der Druckfarbenverordnung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet wurden, in die Positivliste aufgenommen. Dies hatte das zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) schon im Voraus angekündigt und war daher erwartet worden. 

Frist überraschend verschoben 

Deutlich überraschender war jedoch, dass der überarbeitete Vorschlag des Ministeriums auch vorsah, die Frist zur Anwendbarkeit der druckfarbenspezifischen Regelungen einmalig um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2026, zu verlängern. Da die Zustimmung des Bundesrats jedoch erst kurz vor Ende des Jahres erfolgte, blieb es bis zum Ende der Frist spannend. Die Druckfarbenindustrie hat in den letzten Jahren intensiv an der Umstellung auf die neuen Regelungen gearbeitet, unter anderem durch umfangreiche und ressourcen- sowie kostenintensive Reformulierungen. Obgleich weiterhin viele wichtige Rohstoffe auf der Positivliste fehlen, war es so möglich, für fast alle Anwendungen rechtzeitig entsprechende Druckfarben, mit denen die Vorgaben der Verordnung erfüllt werden können, zur Verfügung zu stellen. 

Zeit zur Optimierung nutzen 

Dennoch wurde die Fristverlängerung auch von der Druckfarbenindustrie begrüßt, da sie Herstellern und Weiterverarbeitern die Möglichkeit einräumt, die Anwendung der Druckfarben, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den Anforderungen der Druckfarbenverordnung genügen, noch im Detail anzupassen und zu optimieren. Dies dürfte hilfreich sein, insbesondere bei Spezialanwendungen (z. B. Anwendungen mit direktem Lebensmittelkontakt). Im Zuge des Pilotprojektes „Kostenteilung Unternehmen“ (siehe Bericht im WsF-Magazin vom Mai 2025) hatte der VdL zusammen mit dem Bundesministerium und dem BfR Fragestellungen in Bezug auf die Dossiererstellung diskutiert und offene Fragen geklärt. Auch vor dem Hintergrund, dass dieses Projekt länger gedauert hat als erwartet und der Abschlussbericht erst Anfang 2025 veröffentlich wurde, ist die Verschiebung sinnvoll. 

Probleme und Defizite bleiben bestehen 

Da jedoch die grundsätzlichen Probleme und Defizite der Verordnung bestehen bleiben, insbesondere was den mangelnden Anreiz für Rohstoffhersteller betrifft, Dossiers einzureichen, geht der VdL nicht davon aus, dass die Positivliste in dem gewonnenen Jahr wesentlich vervollständigt wird. Einzelne Stoffe könnten – unter anderem basierend auf den Erkenntnissen aus dem Pilotprojekt– noch auf die Liste gelangen. Dies wird das Gesamtbild aber wohl nicht wesentlich ändern. Bereits heute bietet die Druckfarbenindustrie entsprechende Lösungen an. Daher sollten alle Kunden aus der weiterverarbeitenden Industrie die gewonnene Zeit nutzen, um die Umstellung auf die neuen Vorgaben möglichst zeitnah abzuschließen. Mit einem weiteren Weihnachtsgeschenk des Ministeriums in diesem Jahr ist nicht zu rechnen.

Die sogenannte Druckfarbenverordnung aus dem Jahr 2021 beinhaltet Regelungen für bedruckte Lebensmittelverpackungen in Deutschland. Ursprünglich sollte die Übergangsfrist am 1. Januar 2026 enden. Kurz vor Ablauf der First wurde diese nun um ein Jahr verlängert. Weiterverarbeiter sollten die gewonnene Zeit nutzen, um die Umstellung möglichst zeitnah abzuschließen.

Dr. Christof Walter

Geschäftsführer

Tel.: 069 2556 1719
eMail: walter@vci.de

 

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