Lacke & Farben aktuell

Mehr Zeit, aber keine Entwarnung

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Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) startet später als geplant. Mit dem 30. Dezember 2026 gilt die Verordnung für mittlere und große Unternehmen sowie kleine nachgelagerte Unternehmen. Für bestimmte kleine und Kleinst-Primärerzeuger beginnt die Anwendung erst am 30.6.2027. Die zusätzliche Zeit bringt allerdings nicht nur Entlastung: Die EUDR wurde weiterentwickelt und stellt Unternehmen weiterhin vor erhebliche Anforderungen.

Die EUDR verfolgt ein klares Ziel: Bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen und die gesetzlichen Anforderungen des Produktionslandes erfüllen. Entscheidend ist dabei die Rückverfolgbarkeit bis zur konkreten Erzeugungsfläche. Unternehmen müssen Informationen beschaffen, Risiken bewerten und soweit erforderlich, Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Der Anwendungsbereich umfasst unter anderem Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Dabei ist genau zu prüfen, ob ein Produkt tatsächlich unter Anhang I der EUDR fällt.

Neue Rollen und mehr Klarheit

Mit der Weiterentwicklung der EUDR wurden auch Begriffe und Rollen angepasst. Neu ist die Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ (downstream operators). Hinzu kommt die Kategorie der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, für die teilweise vereinfachte Anforderungen gelten. Die EU-Kommission hat ihr „Vereinfachungspaket“ zudem durch aktualisierte FAQ und neue Leitlinien ergänzt. Darin finden sich Erläuterungen zur nachgelagerten Lieferkette, zu Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, zum E-Commerce sowie zur vereinfachten Sorgfaltspflicht. Gleichzeitig wird der Produktumfang weiter überprüft. Für Unternehmen bleibt der Kern der EUDR jedoch unverändert: Informationsbeschaffung, Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Im Fall einer Kontrolle müssen die entsprechenden Informationen, Unterlagen und Aufzeichnungen vorgelegt werden können.

Digitale Kontrolle wird zum entscheidenden Faktor

Für die praktische Umsetzung spielt das EUDR-Informationssystem der EU eine zentrale Rolle. Gleichzeitig entwickelt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ein eigenes digitales Service-Portal für die Kontrollen. Das Portal soll die Übermittlung von Daten und Informationen, das Hochladen von Nachweisen sowie die Kommunikation mit den betroffenen Unternehmen ermöglichen.

Was bedeutet das konkret für VdL-Unternehmen?

Für die Lack- und Druckfarbenindustrie ist zunächst entscheidend, ob ein Unternehmen relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I der EUDR in Verkehr bringt oder ausführt. Die EUDR erfasst nur die dort aufgeführten Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte.

Für viele klassische Lack- und Druckfarbenprodukte dürfte die EUDR nicht unmittelbar gelten, sofern das fertige Produkt nicht unter einen relevanten Warencode des Anhangs I fällt. Besonders wichtig ist hier die aktuelle Änderung: Der bisher erfasste Bereich „ex 49 – Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse der Druckindustrie“ wurde aus Anhang I gestrichen. Das ist für die Druckfarbenbranche eine relevante Entlastung. 

Entscheidend ist, welches konkrete Produkt mit welchem Zolltarifcode in Verkehr gebracht oder exportiert wird. Für die Branche ist deshalb eine Produkteinzelfallprüfung anhand des Anhangs I sinnvoll. Dabei sollte insbesondere geprüft werden:

  • Welche Rohstoffe werden eingesetzt?  
  • Enthält das fertige Produkt einen EUDR-relevanten Rohstoff? 
  • Fällt das konkrete Produkt unter einen HS-Code des Anhangs I? 
  • Ist das Unternehmen selbst „Operator“, Händler oder künftig „Downstream Operator“? 
  • Wird das Produkt innerhalb der EU weiterverkauft oder exportiert? 

Die gute Nachricht 

Durch die Änderungen wurde die Situation für nachgelagerte Unternehmen teils deutlich vereinfacht. Die neue Kategorie der „downstream operators“ muss grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung mehr durchführen, wenn die verwendeten relevanten Produkte bereits von einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung erfasst sind. Stattdessen stehen insbesondere die Rückverfolgbarkeit und die Aufbewahrung der Referenznummern im Mittelpunkt. 

QR Weitere Informationen: BLE - EU-Kommission: FAQ, Leitlinien und mehr

 

Viktoria Pöhlmann

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