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Giftinformationszentren: Die Zeit läuft…

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Die erste Deadline im Januar 2021 ist bereits verstrichen. Für Verbraucherprodukte und Produkte zur gewerblichen Verwendung, die als gesundheitlich oder physikalisch gefährlich eingestuft sind, müssen jetzt Produktmeldungen vorliegen.

Im März 2017 wurde erstmalig ein neuer Anhang VIII zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung an die CLP-Verordnung 1272/2008 angefügt. Dieser Anhang VIII schafft den rechtlichen Rahmen für die Anforderungen an eine europäisch harmonisierte Produktmeldung. Zentrale Elemente der Harmonisierung sind das einheitliche Mitteilungsformat (PCN-Format) sowie die Möglichkeit, die Mitteilungen über ein zentrales Mitteilungsportal bei der ECHA einzureichen. Die Verordnung ist gültig seit Januar 2020. Die erste Deadline im Januar 2021 ist bereits verstrichen. Für Verbraucherprodukte und Produkte zur gewerblichen Verwendung, die als gesundheitlich oder physikalisch gefährlich eingestuft sind, müssen Produktmeldungen bei der benannten Stelle vorliegen.

Die nun anstehende Frist ist mit dem 1. Januar 2024 die PCN-Meldung für Gemische für industrielle Anwendungen. Ein zentrales Element der harmonisierten Mitteilung ist unter anderem der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI). Dieser 16-stellige alphanumerische Code wird jedem zu meldenden Gemisch zugeordnet und muss grundsätzlich auf dem Kennzeichnungsetikett oder der inneren Verpackung angebracht werden. Bei unverpackten Gemischen oder Gemischen für die industrielle Verwendung kann der UFI alternativ im Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegeben werden. Bei Gemischen, die zur Verwendung an einem Industriestandort bestimmt sind, ist die Angabe des UFI auf dem Etikett (oder der Verpackung) nicht zwingend vorgeschrieben, sofern er im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist.

Für Gemische, die ausschließlich für den industriellen Gebrauch bestimmt sind, ist es möglich neben einer „normalen“ harmonisierten Meldung, wie sie auch für Verbraucherprodukte und Produkte für die gewerbliche Verwendung gemacht wird, eine vereinfachte Meldung durchzuführen. Eine PCN-Meldung kann auf verschiedene Arten erzeugt werden: online im ECHA Submission Portal, offline in IUCLID oder durch System to System Integration aus dem eigenen Softwaresystem. Bei einer „vereinfachten“ Meldung können, die bei der benannten Stelle eingereichten Angaben zur Zusammensetzung ihrer industriellen Gemische auf die in den SDB enthaltenen Informationen beschränkt sein. Hierbei muss jedoch sichergestellt sein, dass weitere detaillierte Informationen über die Zusammensetzung der Gemische im Falle eines medizinischen Notfalls auf Anfrage rasch verfügbar sind.

So beinhaltet die vereinfachte Meldung die Bereitstellung einer 24h-Notrufnummer, die 24 Stunden an 7 Tagen der Woche in Landessprache erreichbar ist. Tritt der Notfall ein, sind über die Notrufnummer alle nötigen Informationen, die auch in einer „normalen“ harmonisierten Produktmeldung übermittelt werden müssten, vorzuhalten und den nationalen benannten Stellen zur Verfügung zu stellen.

Zudem muss eine E-Mail-Adresse für den nachfolgenden Austausch von Informationen zwischen dem Mitteilungspflichtigen (oder einer sachkundigen, vom Mitteilungspflichtigen bestimmten Person) und der zuständigen Behörde oder dem medizinischen Fachpersonal angegeben werden. Noch verbleiben einige Monate zur Erfüllung der Meldepflichten, nutzen Sie diese.
 

„Es ist nicht wenig Zeit, die wir zur Verfügung haben, sondern es ist viel Zeit, die wir nicht nutzen.“ – Seneca

  • Die Giftinformationszentren in Deutschland finden Sie hier
  • Informationen des BfR zur Produktmitteilung finden Siehier
  • Weitere Informationen der ECHA erhalten Sie hier und hier

Aline Rommert
ist beim Verband Referentin für
Produktsicherheit, Nanotechnologie,
technische Gesetzgebung und REACH.
rommert@vci.de