Seit dem 12. August gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). In der Lack- und Druckfarbenbranche zeigt sich: Die Verordnung ist in Kraft, Klarheit über Rollen und Pflichten gibt es aber noch nicht umfassend: Zwischen Lieferanten, Befüllern, Händlern und Behörden bleiben Fragen offen. Jetzt kommt es darauf an, Verantwortung zu klären und die nächsten Umsetzungsschritte vorzubereiten.
Am 12. August 2026 begann die Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR). Damit sind erste konkrete Pflichten Realität. Für die Wertschöpfungskette der Lack- und Druckfarbenindustrie besonders relevant: Der Erzeuger trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackung und muss die EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) sowie die technische Dokumentation erstellen und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Zwischen DoC, Lieferanten und Befüllern
Wie gut ist der Start der PPWR gelungen? Ein Blick in die Praxis zeigt: durchaus unterschiedlich. Die Erfahrungen aus der PPWR-Projektgruppe des VdL reichen von gut vorbereiteten Lieferanten, die die benötigten Unterlagen bereitstellten, bis hin zu Unternehmen, die zum Stichtag noch wenig mit den neuen Anforderungen vertraut waren. Auch bei den Kunden der VdL-Mitgliedsunternehmen zeigte sich ein heterogenes Bild: Mal war klar, dass der Kunde selbst die Erzeugerrolle innehat und seine Pflichten kennt. Mal wurde hingegen vom Befüller die Erstellung der DoC verlangt, obwohl die Erzeugerverantwortung nicht automatisch bei ihm liegt.
Was sich in der Praxis bei VdL-Mitgliedsunternehmen zeigte, setzte sich auf politischer Ebene fort: Auch dort waren zentrale Fragen der PPWR zum Starttermin noch nicht abschließend geklärt. Mit der zweiten Fassung ihrer FAQ versuchte die EU-Kommission Anfang August mehr Orientierung zu geben. Doch die FAQ sind nicht rechtsverbindlich, und sorgten gerade deshalb nicht überall für mehr Klarheit.
Drei Bereiche bleiben besonders umstritten
Besonders intensiv diskutiert wurden drei Bereiche: Wer ist bei einer Transportverpackung als Erzeuger anzusehen? Wann wird ein Händler selbst zum Erzeuger? Und wie sind die Verantwortlichkeiten der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ (EPR) über die EU-Mitgliedstaaten hinweg zu erfüllen? Bei Transportverpackungen geht die EU-Kommission im Regelfall davon aus, dass der Verpackungsproduzent der Verpackung als Erzeuger anzusehen ist. Bei Händlern kommt es hingegen darauf an, welche Rolle sie in der Lieferkette übernehmen. Gibt ein Händler beispielsweise eine Verpackung in seinem Auftrag an einen Befüller, könnte er die Erzeugerverantwortung übernehmen.
Gerade diese Auslegungen blieben nicht ohne Widerspruch. Unmittelbar nach Veröffentlichung der FAQ wandte sich das Bundesumweltministerium (BMUKN) an die EU-Kommission, um die Erzeugerverantwortung bei Eigenmarkenverpackungen, die Rolle bei Stretchfolie und den Einfluss von Versandaufklebern auf die Erzeugereigenschaft bei Transportverpackungen zu klären. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beschäftigte sich wiederum mit der Frage, ob Händler ihre Verantwortung für Eigenmarkenverpackungen auf ihre Lieferanten verlagern dürfen und ob dies mit den Vorgaben zu unlauteren Handelspraktiken vereinbar ist. Gleichzeitig baten große Händlermarken noch bis Ende August um Übergangsfristen, während andere erst kurz vor dem 12. August ihre Erzeugerverantwortung vollständig in den Blick nahmen. Die entscheidende Erkenntnis lautet deshalb: Die PPWR ist zwar anwendbar, aber die Rollenverteilung entlang der Lieferkette ist noch längst nicht überall geklärt.

